AGB

efec AG, Lauerstraße 19, 35578 Wetzlar, Deutschland (nachfolgend „efec“ genannt)

I. Geltungsbereich, Einbeziehung in den Vertrag

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich für alle von efec inkl. ihrer Marken (im folgenden efec genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die nachfolgenden AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich efec in Zukunft nicht ausdrücklich darauf beruft.
  2. Bedingungen des Auftraggebers sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von efec ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die efec nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für efec unverbindlich, auch wenn sie efec nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widerspricht.
  3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass efec diese schriftlich anerkennt.
  4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von efec.

II. Umfang und Ausführung des Auftrags, Lieferzeiten und Termine, Preisbestimmungen

  1. Für den Umfang der von efec zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
  2. efec wird die vom Auftraggeber genannten Informationen als richtig zugrunde legen. Soweit Unrichtigkeiten von efec festgestellt werden, ist efec verpflichtet, darauf hinzuweisen.
  3. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
  4. Für den Umfang der Lieferung und die Vereinbarung von Lieferterminen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. efec bemüht sich stets um bestmögliche Einhaltung der gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Es handelt sich dabei nicht um rechtlich bindende Fixtermine, außer diese wurden schriftlich so vereinbart und ausschließlich als solche deklariert. In der Auftragsbestätigung aufgeführte zeitliche Benennungen stellen keine ausreichende Deklarierung dar.
  5. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks oder Aussperrungen oder vorenthaltener und für die Produktion relevanter Informationen sowie bei Virus- und sonstigen Angriffen Dritter auf das IT-System des efec, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten angemessen. Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und erhöht sich dadurch der Produktionsaufwand, kann efec eine Vergütung dieses Mehraufwandes verlangen.

III. Mitwirkung Dritter

  1. efec ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte und Subunternehmen heranzuziehen.
  2. efec ist berechtigt, Mitarbeitern, den beauftragten Dritten oder den Subunternehmen die notwendigen Informationen zur Erfüllung des Auftrages weiterzuleiten und auch Material des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.

IV. Preise, Angebote, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise entsprechen dem in der Auftragsbestätigung genannten Betrag zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von efec schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
  3. Angebote von efec gegenüber potentiellen Auftraggebern sind freibleibend und nicht bindend.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen gegenüber efec aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Nebenleistungen

  1. Durch den Auftrag anfallende Nebenleistungen, gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Hierzu zählen insbesondere:

a) Designleistungen sowie das Erstellen von Texten, Übersetzungen und Bildern,

b) Design und Inhalte von (HTML-)E-Mails,

c) Rechtliche Texte insbesondere für Datenschutz und Impressum. Es wird empfohlen mit Projektauftrag die Datenschutzrechtlichen Aspekte zu erledigen,

d) Anpassungen von CMS Inhalten,

e) Zusätzliche Web-Seiten,

f) Werbung und Marketing,

g) Gebühren für Dienste Dritter,

h) Streaming und Aufbereitung des Streams für späteren Download / Streaming,

i) Externe Kosten für Audience Interaction Tools,

j) Externe Kosten für Break-out-Räume / Webinar Tools wie z.B. Zoom etc.

  1. Nebenleistungen können auf Wunsch des Auftraggebers auch bei Dritten beauftragt werden. Der Auftraggeber trägt, sofern nichts anders vereinbart wird, für alle Aufträge an Dritte, die er efec im Zusammenhang mit seinem Auftrag erteilt, das Risiko.

VI. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er efec unaufgefordert alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass efec eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von efec zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

VII. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers; Ausfallhonorar

  1. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach (VI.) oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von efec angebotenen Leistung in Verzug, so ist efec berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf efec den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von efec auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn efec von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
  2. Wird der Auftrag aus Gründen, die efec nicht zu vertreten, nicht ausgeführt, so kann efec – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – ein Ausfallhonorar in Höhe von 80 % des vereinbarten Honorars berechnen. Als Nichtausführung des Auftrags gilt auch die Verschiebung der Veranstaltung durch den Auftraggeber.
  3. Wird ein begonnener Auftrag aus von efec nicht zu vertretenen Umständen nicht fertiggestellt, so steht efec das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von efec begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist.

VIII. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit und Zahlungsverzug; Nachträgliche Anpassungen

  1. Allen Verträgen und Rechnungen liegen die Preise aus den jeweiligen Angeboten von efec zu Grunde. Soweit nicht anders vereinbart, gilt grundsätzlich folgende Zahlungsweise als vereinbart: 50% der Angebotssumme ist bei Auftragserteilung fällig, weitere 50% nach Fertigstellung durch efec.
  2. Vergütungen sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung ohne Skontoabzug fällig.
  3. Wird ein geforderter Vorschuss (siehe Ziffer 1) nicht gezahlt, kann efec nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. efec ist verpflichtet, die Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
  4. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
  5. Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist efec zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Auftraggeber zu.
  6. Zusätzliche Anpassungen oder Änderungen der Software, die auf Wunsch des Auftraggebers nach der auftraggeberseitigen Abnahme/Freigabe erfolgen, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Hierbei handelt es sich dann um einen gesonderten, nachträglichen Auftrag.

IX. Freiheit von Rechten Dritter; Produktion mit Material des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber versichert, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, efec auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, welche Dritte aufgrund ihrer Nutzung der Software, insbesondere wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und/oder von Urheberrechten, Markenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten, einschließlich der anfallenden Kosten der Rechtsverteidigung geltend machen. efec ist berechtigt, dem Auftraggeber insoweit Weisungen zu erteilen und Auskunft über die von ihm getroffenen Vorkehrungen zu verlangen. Der Auftraggeber übernimmt auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche Dritter. Er erstattet efec die Aufwendungen, die dem Antragsteller aufgrund eines rechtwirksamen Urteils entstehen.
  2. Werden durch eine Leistung von efec Rechte Dritter verletzt, wird efec nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Dem Auftraggeber steht gegen efec nur dann ein Anspruch zu, wenn die vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäß genutzt werden und die Ansprüche nicht durch eine Änderung verursacht wird, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat.
  3. efec ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn efec gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

X. Lizenzbedingungen für Nutzung von Software eingeschränkte Gewährleistung bei Software; Abnahme

  1. Mit Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Lizenzbedingungen erteilt efec dem Auftraggeber eine nicht-ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung der Software vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen in diesen Lizenzbedingungen.
  2. Efec ist Inhaber aller Rechte an der Software oder mindestens berechtigt, Lizenzen gemäß diesen Lizenzbedingungen zu vergeben. Mit Ausnahme der Lizenz gemäß diesen Lizenzbedingungen erhält der Auftraggeber keinerlei Rechte an der Software, insbesondere keine Eigentumsrechte oder das Recht zur Anmeldung von Schutzrechten.
  3. Die Software darf ausschließlich vom Auftraggeber benutzt und eingesetzt werden. Jegliche Nutzung durch sonstige Dritte ist ohne Zustimmung von efec ist untersagt.
  4. Die Software darf nicht vervielfältigt, weitergegeben oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung gestellt werden. Außer zu Sicherungszwecken ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software zu kopieren. Jegliche Unterlizenzierung an Dritte ist untersagt.
  5. Nicht gestattet ist des Weiteren die Dekompilierung, Zurückentwicklung, Disassemblierung, Übersetzung, Integration, Anpassung und Rückführung der Software in eine veränderbare Form oder die Erstellung einer abgeleiteten Version der Software jeweils als Ganzes oder in Teilen.
  6. Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hardware- und Softwareumgebung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Datensicherung seines Systems verantwortlich. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung zur regelmäßigen Datensicherung.
  7. efec weist darauf hin, dass sich Programmfehler nach dem aktuellen Stand der Technik trotz größter Sorgfalt nicht mit völliger Sicherheit ausschließen lassen. efec steht jedoch dafür ein, dass die Software zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Viren, Trojanern, Spyware oder sonstiger Malware ist. Darüber hinaus gewährleistet efec, dass sich die Software in allen wesentlichen Punkten entsprechend der Produktspezifikationen verhält. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Zweck, die Erzielung bestimmter Ergebnisse oder die Fähigkeit, mit anderen Produkten zusammenzuarbeiten, wird von efec nicht übernommen.
  8. Der Auftraggeber hat die Software abzunehmen. Sofern nach Bereitstellung der Software ein Widerspruch durch den Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nicht erfolgt, gilt das Werk als abgenommen. Mit der Veröffentlichung durch den Auftraggeber gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
  9. Erweist sich die Software als mangelhaft, erhält efec zunächst die Gelegenheit, den Mangel – je nach Art des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals – im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so kann der Auftraggeber von efec die Erstattung bereits bezahlter Lizenzgebühren verlangen.

XI. Haftung und Verjährung

  1. Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. efec haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingend wie folgt gehaftet wird:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz,

b) bei Vorsatz,

c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

d) bei Arglist,

e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  1. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftung für Datenverlust ist auf die typischen für die Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen beschränkt, die normal und üblich sind, sofern regelmäßig Sicherungskopien erstellt wurden.
  2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit die Haftung von efec ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen.
  4. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen efec verjähren nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

XII. Beendigung des Vertrags

  1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
  3. Bei Kündigung des Vertrags durch efec sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

XIII. Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

  1. efec kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse verweigern, bis efec bezüglich der Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
  2. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

XIV. Sonstige Vereinbarungen; Vertragsänderungen

  1. efec ist berechtigt, den Auftraggeber und das Produkt in seiner Kundenliste zu führen sowie als Referenzkunde und als Referenzprodukt anzugeben.
  2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Bedingungen sowie zu dem Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Unsere Dienste sind auf moderne Browser (Chrome und Firefox) und mobile Geräte mit aktuellen Betriebssysteme ausgelegt in den aktuellsten Versionen ausgelegt. Der Internet Explorer oder andere ältere Browser werden nicht unterstützt.

XV. Datenschutz

  1. Unsere Lösung verwendet zur Speicherung und Nutzung Cloud-Dienste – unter anderem von Google und Amazon. Der primäre Datenspeicherort ist Deutschland. Alle Dienste sind unserer App-Policy zu entnehmen: http://efec.de/datemschutzerklärung/
  2. Um den Anforderungen des Datenschutzes zu genügen, werden die Vertragsparteien ggf. einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag schließen. efec stellt ein entsprechendes Vertragsmuster bereit.

XVI. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (§306 BGB)

  1. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zwecke des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen, hilfsweise die gesetzliche Regelung.

XVII. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche einschließlich seiner Auslegung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisions-rechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von efec, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

XVIII. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Ort der beruflichen Niederlassung von efec. efec ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.